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   BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06   

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BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06 (https://dejure.org/2007,73951)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2007 - 1 WB 37.06 (https://dejure.org/2007,73951)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 1 WB 37.06 (https://dejure.org/2007,73951)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04

    Sicherheitsüberprüfung; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung des

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 m.w.N.).

    Dann hat die Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 a.a.O. und vom 16. September 2004 a.a.O.).

    Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 und vom 16. September 2004 a.a.O.; zuletzt Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.05 -).

    Ein derartiger atypischer Fall kommt zum Beispiel in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe-)Partnern, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe-)Partner, der zum Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10; vgl. auch Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 2 SÜG Rn. 14).

    Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass in den Verfassungsschutzberichten 1999 bis 2004 keine Spionagetätigkeiten seitens Bosnien-Herzegowinas oder Serbien-Montenegros erwähnt seien, lässt er außer Acht, dass in die Einschätzung des Bundesministeriums des Innern, ob ein Staat als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr beruht die Einstufung als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analyse, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

    Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; vgl. Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

    Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung eine zeitliche Ermittlungstiefe von in der Regel fünf Jahren zugrunde gelegt wird (vgl. Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

    Danach ist der Militärische Abschirmdienst im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr, nicht aber sonst als mitwirkende Behörde im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG; vgl. dazu Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 21. Februar 2002 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 und vom 16. September 2004 a.a.O.; zuletzt Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.05 -).

    Da der Militärische Abschirmdienst außer den ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnissen, die - wie § 14 Abs. 5 MADG ausdrücklich klarstellt - zeitlich und räumlich durch die jeweilige besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt sind, über keine eigenen Befugnisse im Ausland verfügt, darf er ohne spezialgesetzliche Ermächtigung diese Kompetenzbegrenzung nicht dadurch überspielen und damit leer laufen lassen, dass er seinerseits eine andere Behörde ersucht, auf seine Veranlassung im Ausland tätig zu werden, um die von ihm für erforderlich gehaltenen Daten zu erheben (vgl. zum Ganzen näher Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.06 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.06 -).

  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 71.95

    Recht der Soldaten: Folgewirkungen des Abbruchs einer Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 m.w.N.).

    Dann hat die Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 a.a.O. und vom 16. September 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.02.2002 - 1 WB 77.01

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Ministerium für Staatssicherheit

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 und vom 16. September 2004 a.a.O.; zuletzt Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.05 -).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 21. Februar 2002 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Vom Gesetzgeber nicht gewollte, bloß faktische Defizite im Vollzug führen nicht dazu, dass ein ansonsten nicht zu beanstandendes Gesetz gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Anderenfalls würde die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene und in der Folge des so genannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - BVerfGE 65, 1 ) inzwischen durch den Gesetzgeber vorgenommene differenzierte spezialgesetzliche Einräumung von Befugnissen der für die Erhebung von personenbezogenen Daten zuständigen Stellen "aus den Angeln gehoben".
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 21. Februar 2002 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212).
  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 51.06

    Dienstaufsicht; Dienstaufsichtsbeschwerde; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
    Da der Militärische Abschirmdienst außer den ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnissen, die - wie § 14 Abs. 5 MADG ausdrücklich klarstellt - zeitlich und räumlich durch die jeweilige besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt sind, über keine eigenen Befugnisse im Ausland verfügt, darf er ohne spezialgesetzliche Ermächtigung diese Kompetenzbegrenzung nicht dadurch überspielen und damit leer laufen lassen, dass er seinerseits eine andere Behörde ersucht, auf seine Veranlassung im Ausland tätig zu werden, um die von ihm für erforderlich gehaltenen Daten zu erheben (vgl. zum Ganzen näher Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.06 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.06 -).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 3.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Sicherheitserklärung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.1986 - 1 A 2877/84

    Beamter; Sicherheit; Sicherheitsbereich; Auskunft; Auskunftspflicht; Gerichtliche

  • BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 15.06

    Förderung; Dienstvergehen; Härtefälle.

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 51.05
  • BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11

    Einfache Sicherheitsüberprüfung; Einstellung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Feststellung, dass ein Sicherheitsrisiko gemäß § 14 Abs. 3 SÜG vorliegt, sondern auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung ohne Feststellung in der Sache eingestellt wird (siehe Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 der als Teil C der ZDv 2/30 erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. April 1994), als truppendienstliche Maßnahme vor den Wehrdienstgerichten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 25 m.w.N.).

    Ist die notwendige Überprüfung des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 SÜG) oder einer einzubeziehenden Person (§ 2 Abs. 2 SÜG) nicht möglich, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 41) ein Verfahrenshindernis vor, das die Geheimschutzbeauftragte zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (so auch Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26. Juni 2007 a.a.O. Rn. 43) ist es ferner nicht zu beanstanden, dass bei der Sicherheitsüberprüfung in der Praxis eine zeitliche Ermittlungstiefe von in der Regel fünf Jahren zugrunde gelegt wird; die Fünf-Jahres-Frist stellt eine den Zwecken der Sicherheitsüberprüfung angemessene zeitliche Perspektive dar, knüpft zulässigerweise an die gesetzlichen Zeitvorgaben in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SÜG und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 13 SÜG an und korrespondiert mit der ebenfalls in der Regel fünfjährigen "Geltungsdauer" der Sicherheitsüberprüfung (vgl. Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30), sodass eine zeitliche Kontinuität mit eventuellen Wiederholungsüberprüfungen gewährleistet ist.

    In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2004 a.a.O. und vom 26. Juni 2007 a.a.O. Rn. 45 f.) ist schließlich anerkannt, dass Auskünften, die von Behörden von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken erteilt werden, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung kein verlässlicher Aussagewert zukommt und der Militärische Abschirmdienst zu eigenen Ermittlungen im Ausland nur während besonderer Auslandsverwendungen befugt ist (siehe im Einzelnen § 14 MADG).

  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 6.08
    Dann hat diese Entscheidung die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 -).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - m.w.N.).

    Ohne Rechtsfehler ist der Geheimschutzbeauftragte auch davon ausgegangen, dass die erforderliche zeitliche Ermittlungstiefe von fünf Jahren (vgl. dazu Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 -) im Fall der Ehefrau des Antragstellers noch nicht gewährleistet werden kann, weil sich diese - im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung - noch nicht fünf Jahre in Deutschland aufhielt.

    Dem Militärischen Abschirmdienst sind eigene Ermittlungen in Serbien - außerhalb der ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnisse - gesetzlich versagt; auch die Inanspruchnahme einer Amtshilfe etwa durch den Bundesnachrichtendienst ist unzulässig (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - m.w.N.).

    Zu einer eigenständigen - abweichenden - Feststellung sind das Bundesministerium der Verteidigung bzw. der dort wirkende Geheimschutzbeauftragte auch durch § 35 Abs. 3 SÜG nicht ermächtigt (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 -).

  • BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 29.16

    Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen

    Zwar kann grundsätzlich auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung ohne Feststellung in der Sache eingestellt wird, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - 1 WB 37.06 - Rn. 27 und vom 21. März 2013 - 1 WB 67.11 - NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 18).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfügt der Militärische Abschirmdienst bereits aus rechtlichen Gründen über keine Möglichkeiten der Ermittlung, die einer im Inland durchgeführten Sicherheitsüberprüfung entsprechen (siehe hierzu im Einzelnen Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 45 ff.).

    Soweit schließlich § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG von den betroffenen Soldaten Angaben u.a. zu Beziehungen in bestimmte - vom Bundesministerium des Innern als Nationaler Sicherheitsbehörde für den Bundesminister der Verteidigung bindend (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 37) festgestellte - Staaten fordert, knüpft die Differenzierung zwischen den Staaten nicht an die Kriterien der Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit, sondern an das Vorliegen von "besonderen Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen" an; dieses letztere Kriterium stellt einen für die Zwecke des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes offenkundig geeigneten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden sachlichen Grund dar.

  • BVerwG, 28.05.2013 - 1 WB 31.12

    Feststellung des Sicherheitsrisikos eines Soldaten in der einfachen und

    Es sind keine Umstände ersichtlich, nach denen - abweichend von der Soll-Vorschrift - die Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers ausnahmsweise hätte unterbleiben können (vgl. hierzu Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 34 m.w.N.).
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